§ 639 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 639

(1) Wenn ein Gefangener erkrankt oder wenn eine in Haft befindliche Frau der Entbindung nahe kommt, ist der Gefangenhausarzt zu benachrichtigen und dem Gerichtsvorsteher die Meldung zu erstatten.

(2) Wenn die Erkrankung eines Gefangenen zur Abwendung ernster Lebensgefahr von ihm oder anderen Personen eine Behandlung notwendig macht, die im Gefangenhaus oder in der Krankenabteilung eines anderen nahegelegenen Gefangenhauses nicht möglich ist, kann er an eine öffentliche Krankenanstalt abgegeben werden. Dabei sind die gebotenen Vorschriften zu beachten, um die Absonderung des Gefangenen von anderen Pfleglingen und die baldmöglichste Rücküberstellung zu sichern.

(3) Gefangene, die von ansteckenden Krankheiten befallen sind, dürfen an Arbeitshäuser, Irren oder sonstige Pflegeanstalten nicht oder nur bei gleichzeitiger Anzeige und Anwendung entsprechender Vorsichten abgegeben werden.

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