§ 637 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 6.37

Verhalten der Taucher und gegenüber Tauchern

  1. 1. Das Tauchen ohne ausdrückliche Genehmigung ist an Stellen verboten, an denen die Schifffahrt behindert werden könnte, insbesondere:
  1. a) auf der üblichen Fahrlinie von Fahrzeugen, die die Zeichen nach § 3.16 führen;
  2. b) vor und in Hafeneinfahrten;
  3. c) in der Nähe und im Bereich von Liegestellen,
  4. d) in Bereichen, die dem Wasserschilaufen oder ähnlichen Aktivitäten vorbehalten sind;
  5. e) im Fahrwasser;
  6. f) in Häfen.
  1. 2. Alle Fahrzeuge müssen einen ausreichenden Abstand zu Fahrzeugen halten, die die Zeichen nach § 3.36 führen.
  2. 3. In Österreich gilt zusätzlich § 16.04.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131620

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