§ 6.37
Verhalten der Taucher und gegenüber Tauchern
- 1. Das Tauchen ohne ausdrückliche Genehmigung ist an Stellen verboten, an denen die Schifffahrt behindert werden könnte, insbesondere:
- a) auf der üblichen Fahrlinie von Fahrzeugen, die die Zeichen nach § 3.16 führen;
- b) vor und in Hafeneinfahrten;
- c) in der Nähe und im Bereich von Liegestellen,
- d) in Bereichen, die dem Wasserschilaufen oder ähnlichen Aktivitäten vorbehalten sind;
- e) im Fahrwasser;
- f) in Häfen.
- 2. Alle Fahrzeuge müssen einen ausreichenden Abstand zu Fahrzeugen halten, die die Zeichen nach § 3.36 führen.
- 3. In Österreich gilt zusätzlich § 16.04.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131620
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