§ 636 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 6.36

Verhalten der Fischereifahrzeuge und gegenüber Fischereifahrzeugen

  1. 1. Das Schleppfischen mit mehreren Fahrzeugen nebeneinander ist verboten.
  2. 2. Das Aufstellen von Fischereigeräten in oder in der Nähe des Fahrwassers oder auf bezeichneten Liegeplätzen ist verboten.
  3. 3. Alle anderen Fahrzeuge dürfen nicht nahe an Fischereifahrzeugen vorbeifahren, die die Zeichen nach § 3.35 führen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131619

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