§ 636 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Pensionsanpassung und Vervielfachung der Ausgleichszulagen-Richtsätze für das Jahr 2009

§ 636.

(1) Die Pensionsanpassung für das Jahr 2009 hat nach folgenden Maßgaben zu erfolgen:

  1. 1. § 108 Abs. 5 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 30. November eines jeden Jahres der 31. Oktober 2008 tritt;
  2. 2. § 108e Abs. 9 Z 1 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Oktober eines jeden Jahres der 30. September 2008 tritt;
  3. 3. § 108h Abs. 1 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Jänner eines jeden Jahres und an die Stelle des 1. Jänner dieses Jahres jeweils der 1. November 2008 tritt;
  4. 4. § 108h Abs. 2 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember des vorangegangenen Jahres der 31. Oktober 2008 tritt.

(2) Pensionen mit einem Stichtag 1. November 2008 und 1. Dezember 2008 sind mit Wirksamkeit ab ihrer Zuerkennung nach den Bestimmungen für die Pensionsanpassung für das Jahr 2009 zu erhöhen.

(3) Die Richtsätze nach § 293 Abs. 1 sind für das Kalenderjahr 2009 abweichend von § 293 Abs. 2 in Verbindung mit § 108 Abs. 6 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 zu vervielfachen.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40102064

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)