§ 635 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 6.35

Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten

  1. 1. Wasserschifahren oder die Ausübung ähnlicher Aktivitäten ist nur bei Tag und klarer Sicht erlaubt. Die zuständigen Behörden legen die Bereiche fest, in denen diese Aktivitäten erlaubt oder verboten sind.
  2. 2. Der Führer des Fahrzeugs, das den Wasserschifahrer zieht, muss von einer Person begleitet sein, die für den Schleppvorgang und für die Beaufsichtigung des Wasserschifahrers verantwortlich ist, und in der Lage ist, diese Aufgabe wahrzunehmen.
  3. 3. Wenn sie nicht in einem Fahrwasser fahren, das ausschließlich ihnen vorbehalten ist, müssen ziehende Fahrzeuge und Wasserskifahrer einen ausreichenden Abstand zu anderen Fahrzeugen, zum Ufer und zu Badenden einhalten.
  4. 4. Das Schleppseil darf nicht leer nachgezogen werden.
  5. 5. In Österreich gilt zusätzlich § 16.03.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131618

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