7. Abschnitt
Besondere Regeln
§ 6.34
Besonderer Vorrang
- 1. Bei einer Begegnung mit oder Kreuzung des Kurses von
- a) einem Fahrzeug, das die Zeichen nach § 3.34 führt,
- b) einem Fahrzeug, das die Zeichen nach § 3.35 führt,
- m üssen andere Fahrzeuge ausweichen.
- 2. Bei einer Begegnung oder Kreuzung des Kurses von einem Fahrzeug nach Z 1 lit. a und einem Fahrzeug nach Z 1 lit. b muss das Letztere dem Ersteren ausweichen.
- 3. Fahrzeuge dürfen sich dem Heck eines Fahrzeugs, das die Zeichen nach § 3.37 führt, nicht näher als 1000 m nähern.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131617
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