§ 634 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 634

Tageszeit, in der Freiheitsstrafen anzutreten sind.

Personen, die sich auf freiem Fuß befinden, haben Freiheitsstrafen während der Amtsstunden des Gerichtes anzutreten. Strafen und Strafreste, deren Dauer 12 Stunden nicht übersteigt, sind in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Schluß der Amtsstunden zu verbüßen; reicht diese Zeit nicht aus, so sind sie in der Zeit zwischen 6 und 8 Uhr so anzutreten, daß sie spätestens um 18 Uhr vollständig verbüßt sind. Wenn der Verurteilte zum Strafantritt vorgeführt wird oder sonst berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, können Freiheitsstrafen auch an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen außerhalb der Amtsstunden angetreten werden.

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