§ 632 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 6.32

Radarfahrt

  1. 1. In der Radarfahrt müssen sich eine Person, die für die zu befahrende Strecke ein von der zuständigen Behörde gefordertes und für die geführte Fahrzeugart erforderliches Schiffsführerzeugnis sowie ein Zeugnis nach § 4.06 Z 1 lit. b besitzt, und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, ständig im Steuerhaus aufhalten.
  1. 2. Sobald ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Berg auf dem Radarbildschirm entgegenkommende Fahrzeuge bemerkt, oder wenn es sich einer Strecke nähert, in der sich auf dem Radarbildschirm noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden können, muss es den entgegenkommenden Fahrzeugen über Sprechfunk seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort (Stromkilometer) mitteilen und mit diesen Fahrzeugen die Begegnung vereinbaren.
  2. 3. Sobald ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Tal auf dem Radarbildschirm ein Fahrzeug bemerkt, dessen Standort oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann und das noch keinen Sprechfunkkontakt hergestellt hat, oder wenn es sich einer Strecke nähert, in der sich auf dem Radarbildschirm ein noch nicht wahrzunehmendes Fahrzeug befinden könnte, muss das talfahrende Fahrzeug dieses Fahrzeug über Funk auf die Gefahrensituation aufmerksam machen und mit diesem die Begegnung vereinbaren.
  3. 4. Wenn der Sprechfunkkontakt mit den entgegenkommenden Fahrzeugen nicht aufgenommen werden kann, muss das Fahrzeug in der Radarfahrt zu Tal
  1. a) das Dreitonzeichen nach § 4.06 Z 1 lit. c geben; dieses Schallzeichen ist so oft wie notwendig zu wiederholen. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge;
  2. b) seine Geschwindigkeit vermindern und, falls nötig, Bug zu Tal anhalten oder aufdrehen.
  1. c) „einen langen Ton“ geben und dieses Schallzeichen so oft, wie notwendig, wiederholen;
  2. d) seine Geschwindigkeit vermindern und, falls nötig, anhalten.
  1. 5. Jedes Fahrzeug in Radarfahrt, das über Sprechfunk angerufen wird, muss über Sprechfunk antworten und seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort (Stromkilometer) mitteilen. Es muss darauf hin mit dem entgegenkommenden Fahrzeug die Begegnung vereinbaren. Kleinfahrzeuge müssen jedoch nur die Seite angeben, nach der sie ausweichen.
  2. 6. Bei Verbänden gelten die Z 1 bis 5 für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131615

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