§ 6.31
Schallzeichen beim Stillliegen
- 1. Fahrzeuge und Schwimmkörper, die im Fahrwasser oder in dessen Nähe außerhalb der Häfen oder der durch die zuständigen Behörden bestimmten Liegestellen stillliegen, müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen ihre Sprechfunkanlage im Verkehrskreis Schiff-Schiff auf Empfang geschaltet haben. Sobald sie über Sprechfunk vernehmen, dass sich andere Fahrzeuge nähern oder sobald und solange sie das nach § 6.32 Z 4 oder nach § 6.33 Z 1 lit. b vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernehmen, müssen sie über Sprechfunk ihre Position mitteilen oder folgende Schallzeichen geben:
- a) „eine Gruppe von Glockenschlägen“, wenn sie auf der linken Seite des Fahrwassers (für den in Strömungsrichtung schauenden Beobachter) stillliegen;
- b) „zwei Gruppen von Glockenschlägen“, wenn sie auf der rechten Seite des Fahrwassers (für den in Strömungsrichtung schauenden Beobachter) stillliegen;
- c) „drei Gruppen von Glockenschlägen“, wenn ihre Lage unbestimmt ist.
- Die Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.
- 2. Bei einem Schubverband gilt Z 1 nicht für andere Fahrzeuge des Verbandes als das schiebende Fahrzeug. Bei Koppelverbänden gelten sie nur für eines der Fahrzeuge des Verbandes. Bei einem Schleppverband gilt Z 1 für das Schleppboot und den letzten Anhang.
- 3. Dieser Paragraph gilt auch für Fahrzeuge, die im Fahrwasser oder in dessen Nähe festgefahren sind und andere Fahrzeuge gefährden können.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131614
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