§ 630 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

6. Abschnitt
Beschränkte Sichtverhältnisse; Radarschifffahrt

§ 6.30

Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Verwendung von Radar

  1. 1. Bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen alle Fahrzeuge mit Radar fahren.
  2. 2. Fahrzeuge in Fahrt müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen mit einer im Hinblick auf die beschränkten Sichtverhältnisse, die Anwesenheit und Bewegung von anderen Fahrzeugen und die örtlichen Umstände sicheren Geschwindigkeit fahren. Sie müssen Sprechfunk verwenden, um anderen Fahrzeugen die für die sichere Schifffahrt notwendigen Informationen zu geben. Kleinfahrzeuge in Fahrt müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen den Verkehrskreis Schiff-Schiff oder einen von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Kanal verwenden.
  3. 3. Beim Anhalten bei beschränkten Sichtverhältnissen ist das Fahrwasser soweit wie möglich frei zu machen.
  4. 4. Fahrzeuge, die die Fahrt fortsetzen, müssen sich beim Begegnen so weit rechts halten, wie es für eine Vorbeifahrt an Backbord erforderlich ist. § 6.04 Z 4, 5 und 6 und § 6.05 gelten nicht bei beschränkten Sichtverhältnissen. Jedoch kann die zuständige Behörde das Begegnen Steuerbord zu Steuerbord gestatten, wenn es die nautischen Bedingungen von bestimmten Wasserstraßen verlangen.
  5. 5. Schleppverbände müssen unverzüglich den nächsten sicheren Liege- oder Ankerplatz aufsuchen, wenn eine Verständigung durch Sichtzeichen zwischen den Anhängen und dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb nicht mehr möglich ist. Schleppverbände in der Talfahrt dürfen die Fahrt mit Radar nur bis zum nächsten sicheren Liege- oder Ankerplatz fortsetzen. Für solche Schleppverbände gelten die Bestimmungen des § 6.33.
  6. 6. In Österreich haben Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m bei beschränkten Sichtverhältnissen das Fahrwasser unverzüglich freizumachen.

Schlagworte

Liegeplatz

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131613

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