§ 630 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 630

(1) Bei der Bestimmung des Haftraumes, in dem ein Gefangener unterzubringen ist, hat der Leiter des Gefangenhauses nach den bestehenden Vorschriften sowie nach den vom Gerichtsvorsteher oder von dem mit der Strafsache befaßten Richter allenfalls getroffenen Anordnungen vorzugehen.

(2) Personen, die an derselben strafbaren Handlung beteiligt sind, müssen während der Untersuchungshaft gesondert verwahrt werden. Das gleiche gilt für alle Gefangenen, bei denen die Besorgnis besteht, daß sie sich über ein Strafverfahren, einen Fluchtversuch oder die Verübung einer strafbaren Handlung verabreden könnten.

(3) Der Haftraum, in dem ein Untersuchungsgefangener verwahrt wird, ist im Übernahmsbericht anzuführen. Jede Versetzung eines Untersuchungsgefangenen in einen anderen Haftraum ist dem mit der Strafsache befaßten Richter anzuzeigen.

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