§ 62q
Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Sterbebegleitung
und der Begleitung schwersterkrankter Kinder
Der Dienstnehmer kann ab Bekanntgabe einer in § 62o Abs. 1 oder § 62p vorgesehenen Maßnahme bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden. Abweichend vom ersten Satz kann eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichtes eingeholt wurde.
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