§ 62k PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Zum Inkrafttreten vgl. § 58 Abs. 37 idF BGBl. I Nr. 87/2001.

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 87/2001

§ 62k

§ 62k. § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist

  1. 1. von Amts wegen auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals ab 1. Jänner 2002 gebühren, und
  2. 2. auf Antrag auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2000 bis einschließlich 1. Dezember 2001 gebührten.

    Wird im Fall der Z 2 dem Antrag stattgegeben, so ist der Ruhebezug rückwirkend ab dem Anfall neu zu bemessen und eine sich daraus ergebende Differenz im Rahmen des § 40 nachzuzahlen.

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