Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001
§ 62j
(1) § 62j.Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend von § 4 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung und von § 5 Abs. 2 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung für Ruhegenüsse,
- 1. die erstmals im Jahr 2000 gebühren, 0,1667 Prozentpunkte,
- 2. die erstmals im Jahr 2001 gebühren, 0,1834 Prozentpunkte,
- 3. die erstmals im Jahr 2002 gebühren, 0,2 Prozentpunkte,
- 4. die erstmals im Jahr 2003 gebühren, 0,2167 Prozentpunkte,
- 5. die erstmals im Jahr 2004 gebühren, 0,2333 Prozentpunkte.
(2) Auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die §§ 4, 9, 12, 15a bis 15d, 20, 22, 55, 56 Abs. 3b und 62b Abs. 1 Z 4 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 vor dem 1. Oktober 2000 eingeleitet worden ist, ist § 4 Abs. 4 Z 3 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Bei mit Ablauf des 30. September 2000 oder später erfolgten Ruhestandsversetzungen ist eine allenfalls noch erfolgte bescheidmäßige Absprache der obersten Dienstbehörden über die Zurechnung von Zeiten nach § 9 oder § 20 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung unwirksam. Nach dem 1. Jänner 2001 bescheidmäßig festgesetzte besondere Pensionsbeiträge sind jedenfalls mit dem vollen Prozentsatz gemäß § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zu bemessen.
(3) Bei Lehrern, die spätestens am 30. September 2000 ihr 55. Lebensjahr vollendet haben und gemäß § 207n BDG 1979 oder § 22g BB-SozPG in den Ruhestand versetzt werden, ist der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 3 und 6 (ab 1. Jänner 2003: § 5 Abs. 2 und 3) und der Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage stets der Ablauf des Monats zugrunde zu legen, in dem sie ihr 60. Lebensjahr vollendet haben werden.
(4) (Anm.: tritt mit 1. 1. 2003 in Kraft)
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