§ 62i PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000

§ 62i

(1) § 62i.Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person zum 31. Dezember 1999 nicht mehr als 22 500 S monatlich, so ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000 abweichend von § 41 Abs. 2 und 3 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen ist zu erhöhen,

  1. 1. wenn es nicht mehr als 7 000 S monatlich beträgt, um 1,5%;
  2. 2. wenn es über 7 000 S bis zu 8 000 S monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der sich aus der Summe des Betrages des Prozentsatzes nach Z 1 und jenem Betrag ergibt, der sich im Verhältnis des um 7 000 verminderten Gesamtpensionseinkommenswertes zur Zahl 1 000 errechnet;
  3. 3. wenn es über 8 000 S bis zu 9 750 S monatlich beträgt, um 200 S;
  4. 4. wenn es über 9 750 S bis zu 10 400 S monatlich beträgt, um jenen Betrag, der sich aus der Verminderung des Erhöhungsbetrages nach Z 3 um zehn Groschen für jeden Schilling, der 9 750 S übersteigt, ergibt;
  5. 5. wenn es über 10 400 S bis zu 22 500 S monatlich beträgt, um 135 S.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 sind sämtliche Bestandteile der monatlich wiederkehrenden Leistung nach diesem Bundesgesetz - mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage - und nach dem Nebengebührenzulagengesetz um den sich aus Abs. 1 Z 1 oder 2 ergebenden Prozentsatz zu erhöhen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 bis 5 ist nur der Ruhe- oder Versorgungsgenuss um den sich aus Abs. 1 Z 3 bis 5 ergebenden Betrag zu erhöhen. Sonstige Bestandteile des Ruhe- oder Versorgungsbezuges sind nicht zu erhöhen.

(4) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller monatlich wiederkehrenden Leistungen nach diesem Bundesgesetz - mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage - und nach dem Nebengebührenzulagengesetz, auf die am 31. Dezember 1999 Anspruch bestand.

(5) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen nach diesem Bundesgesetz, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 Z 3 bis 5 auf jede einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.

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