§ 62h
(1) § 62h.Ist der Ruhegenuß höher als die Summe aus Vergleichsruhegenuß und Vergleichsruhegenußzulage (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.
(2) Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuß, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
(3) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
- 1. Zunächst ist der Ruhegenuß von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
- 2. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
- 3. Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 28 000 (Anm.: richtig: 2 034,8) entspricht.
- 4. Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €
nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
- 1. Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 €
abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 300 000 (Anm.: richtig: 21 802) zu dividieren.
- 2. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
- 3. Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(5) Die Bundesregierung hat zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und kundzumachen, um den die Beträge für die Grenzen gemäß Abs. 3 und 4 anzupassen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu orientieren. Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat den Vorschlag für die Anpassung jedes Jahr bis spätestens 15. November in der Bundesregierung einzubringen. Die Verordnung über die Anpassung ist erstmals im Jahr 2003 zu erlassen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)