§ 62f KAKuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

1. ÜR: Art. 1 3. Titel, BGBl. I Nr. 101/2007 2. jetzt § 62a

Hauptstück G

Konsumentenschutz

§ 62f.

Hat ein Pflegling seine Vertragserklärung während seines Aufenthalts in der Krankenanstalt abgegeben, so ist diese unwirksam, wenn sie unter solchen Umständen abgegeben wurde, die einen Rücktritt gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 149/1979, in der geltenden Fassung, rechtfertigen.

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