§ 62e PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 138/1997

§ 62e

(1) § 62e.(Anm.: Tritt am 1. 1. 2003 in Kraft)

(2) (Anm.: Tritt am 1. 1. 2000 in Kraft)

(3) (Anm.: Tritt am 1. 1. 2003 in Kraft)

(4) (Anm.: Tritt am 1. 1. 2003 in Kraft)

(5) (Anm.: Tritt am 1. 1. 2003 in Kraft)

(6) (Anm.: Tritt am 1. 1. 2003 in Kraft)

(7) Beamten des Exekutivdienstes und Wachebeamten, die nach dem 30. April 1996 aus dem Dienststand ausgeschieden sind und bei denen bei der Ermittlung des Ruhegenusses § 4 Abs. 3 angewendet worden ist, sowie deren Hinterbliebenen ist auf Antrag des Beamten oder seiner Hinterbliebenen ihr Ruhe(Versorgungs)genuß, die Ruhe(Versorgungs)genußzulage und die Nebengebührenzulage unter Anwendung des § 83a Abs. 1 bis 3 oder des § 145a des Gehaltsgesetzes 1956 neu zu bemessen.

(8) Die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge jeweils zuständige Dienstbehörde erster Instanz hat in den Fällen des Abs. 7 die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne des § 83a Abs. 1 bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956 mit Bescheid festzustellen.

(9) Ist gemäß Abs. 7 ein Ruhe(Versorgungs)bezug neu zu bemessen, so kann auch die Jubiläumszuwendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 83a Abs. 2 oder des § 145a des Gehaltsgesetzes 1956 gewährt werden.

(10) (Anm.: Tritt am 1. 1. 2003 in Kraft)

(11) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 56 Abs. 3a oder § 57 Abs. 2 vermindert sich für Beamte, auf die § 62b Abs. 1 nicht anzuwenden ist, um 1,5 Prozentpunkte.

(12) (Anm.: Tritt am 1. 1. 2000 in Kraft)

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)