§ 62d PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 61/1997

§ 62d

(1) § 62d.§ 5 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 ist auf Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Herabsetzung der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 liegen.

(2) Auf vor dem 1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Herabsetzung der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters ist § 6 Abs. 2 zweiter Satz in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.

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