Es handelt sich dabei um das Abkommen über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002.
§ 62a
§ 62a. Mit In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits treten
- 1. § 13 und
- 2. § 14a in Bezug auf Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise sowie in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und Ausbildung als Hebamme
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2002 in Kraft.
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