§ 62a AMG

Alte FassungIn Kraft seit 17.2.1994

§ 62a.

(1) Soweit es geboten ist, um die für die Gesundheit und das Leben von Mensch oder Tier erforderliche Beschaffenheit der Arzneimittel und die Versorgung mit Arzneimitteln zu gewährleisten, hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung eine Betriebsordnung für den Betrieb von Apotheken zu erlassen.

(2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

  1. 1. die Mindestgröße, Widmung, Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einrichtung der Apothekenbetriebsräume,
  2. 2. Geräte und magistrale Arbeitsplätze,
  3. 3. die Beschaffenheit und Kennzeichnung der Behältnisse,
  4. 4. die Lagerung, Prüfung, magistrale Herstellung (Rezeptur und Herstellung auf Vorrat) und Abgabe von Arzneimitteln,
  5. 5. die Führung und Aufbewahrung von Vormerkungen und Aufzeichnungen und
  6. 6. die Betriebsüberprüfung.

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