§ 62 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Abfertigung von Waren des freien Verkehrs in der Ausfuhr

§ 62.

(1) Für die Abfertigung von Waren des freien Verkehrs in der Ausfuhr genügt mündliche Anmeldung, sofern es sich nicht um austrittsnachweispflichtige oder um ausfuhrzollpflichtige Waren handelt. Für ausfuhrzollpflichtige Waren ist aber eine mündliche Anmeldung in den Fällen gestattet, in denen in der Einfuhr die mündliche Anmeldung zulässig ist. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(2) Das Grenzzollamt hat den Austritt der Waren zu überwachen und in der zollamtlichen Bestätigung zu bescheinigen, wenn dies für den Nachweis des Austritts erforderlich ist und in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die zollamtliche Bestätigung ist dem Warenführer auszufolgen, sofern sie nicht mit einer Rücksendeanschrift versehen ist. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 32)

(3) Kann eine Ware nach Erteilung der Bescheinigung nach Abs. 2 nicht sogleich in das Zollausland verbracht werden, so darf sie vom Zollamt nur gegen Vorlage der zollamtlichen Bestätigung zum Verbleib im Inland freigegeben werden; die Bescheinigung nach Abs. 2 ist ungültig zu machen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 32)

(4) Über Antrag hat das Zollamt den Mangel des Vorliegens der Austrittsbestätigung nachzusehen, wenn der tatsächliche Austritt der Waren auf Grund anderer Beweismittel als erwiesen anzusehen ist. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 32)

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049584

alte Dokumentnummer

N3198810430F

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