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§ 62 ZÄKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2025

Disziplinarrat

§ 62.

(1) Über Disziplinarvergehen erkennt der Disziplinarrat der Österreichischen Zahnärztekammer.

(2) Der Disziplinarrat besteht

  1. 1. aus dem/der Vorsitzenden, der/die rechtskundig sein muss und vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer bestellt wird, sowie
  2. 2. aus zwei zahnärztlichen Beisitzern/Beisitzerinnen, die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer bestellt werden.

(3) Für den/die Vorsitzenden/Vorsitzende sind gleichzeitig zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen, die rechtskundig sein müssen, und für die zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen gleichzeitig vier Stellvertreter/Stellvertreterinnen vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu bestellen.

(4) Mitglieder des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer dürfen dem Disziplinarrat nicht angehören.

(5) Die zahnärztlichen Beisitzer/Beisitzerinnen haben dem/der Vorsitzenden vor Antritt ihrer Tätigkeit die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

20004450

Dokumentnummer

NOR40271181

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