Stellvertretung
§ 62
(1) § 62.Einzelorgane haben für den Fall ihrer Verhinderung zu bestimmen, welchem ihrer Stellvertreter die Besorgung ihrer Aufgaben obliegt. Hat das Einzelorgan keine Anordnung getroffen, obliegt diese Aufgabe dem an Jahren älteren, gewählten Stellvertreter.
(2) Mitglieder von Sektionsleitungen sowie von Fachverbands- und Fachgruppenausschüssen, die an der Teilnahme einer Sitzung der Sektionsleitung (Ausschußsitzung) verhindert sind, können ihr Stimmrecht schriftlich einem anderen stimmberechtigten Mitglied des betreffenden Kollegialorganes übertragen. Ein Mitglied darf aber nur ein Stimmrecht eines anderen Mitgliedes übernehmen.
(3) In den übrigen Kollegialorganen ist eine Vertretung verhinderter Mitglieder nicht zulässig.
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