§ 62 WaffG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 62.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443, sowie das Waffengesetz-Übergangsrecht 1986, BGBl. Nr. 443, und Artikel II der 2. Waffengesetznovelle 1994, BGBl. Nr. 1107, außer Kraft.

(2) Auf vor diesem Zeitpunkt verwirklichte Straftatbestände bleibt das Waffengesetz 1986 weiterhin anwendbar. Ebenso bleibt Artikel II der 2. Waffengesetznovelle 1994 auf anhängige Verfahren über Entschädigungen für auf Grund dieser Bestimmung abgelieferte Waffen weiterhin anwendbar.

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