Meldung der Fortsetzung des Studiums
§ 62.
(1) Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist jedes Semesters der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
(2) Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist unwirksam,
- 1. solange die allfälligen Studienbeiträge nicht eingelangt sind;
- 2. solange eine Zusatzprüfung, die gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44, im Verlauf des Studiums abzulegen ist, nicht fristgerecht nachgewiesen wird.
(3) Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semester erstreckt sich bis zum Ende der Nachfrist des unmittelbar darauf folgenden Semesters, sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
(4) Über die Meldung der Fortsetzung des Studiums hat die Universität den Studierenden Studienbestätigungen auszustellen. Diese müssen jedenfalls Namen, Geburtsdatum, Matrikelnummer und Sozialversicherungsnummer der oder des Studierenden sowie den Studierendenstatus, das Studium und das Semester enthalten.
Schlagworte
BGBl. II Nr. 44/1998
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2017
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40033956
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