§ 62 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.2003

Ziel

§ 62.

Ziel dieses Abschnittes ist die effiziente Strukturierung und Verwaltung der Gesamtheit aller Kommunikationsparameter, um den Anforderungen von Nutzern und Bereitstellern, in objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Weise zu entsprechen.

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