Schriftliche Arbeiten
§ 62.
(1) Die Strafgefangenen dürfen zu ihrer Fortbildung oder zur Förderung ihres Fortkommens nach der Entlassung in der Freizeit in Hefte oder Bücher mit fortlaufend numerierten Blättern schreiben, darin rechnen oder technische Zeichnungen und dergleichen anfertigen. In solche Aufzeichnungen darf ohne Zustimmung des Strafgefangenen nur der Anstaltsleiter oder ein von ihm damit besonders beauftragter Strafvollzugsbediensteter Einsicht nehmen.
(2) Die Aufzeichnungen müssen leserlich, verständlich, unzweideutig und im allgemeinen in deutscher Sprache abgefaßt und in Vollschrift geschrieben sein. Angehörigen einer inländischen sprachlichen Minderheit ist der Gebrauch ihrer Sprache gestattet. Strafgefangenen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist der Gebrauch einer Fremdsprache zu gestatten.
(3) Sind die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechtes (§ 58 Abs. 2) weggefallen, so sind die Aufzeichnungen abzunehmen. Die Aufzeichnungen sind in diesem Falle zu den Personalakten zu nehmen und dem Strafgefangenen bei seiner Entlassung auszuhändigen, es sei denn zu besorgen, daß der Entlassene davon zum Zwecke der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung Gebrauch machen werde.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028221
alte Dokumentnummer
N2196923604S
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