§ 62 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

Schriftliche Arbeiten

§ 62.

(1) Die Strafgefangenen dürfen zu ihrer Fortbildung oder zur Förderung ihres Fortkommens nach der Entlassung in der Freizeit in Hefte oder Bücher mit fortlaufend numerierten Blättern schreiben, darin rechnen oder technische Zeichnungen und dergleichen anfertigen. In solche Aufzeichnungen darf ohne Zustimmung des Strafgefangenen nur der Anstaltsleiter oder ein von ihm damit besonders beauftragter Strafvollzugsbediensteter Einsicht nehmen.

(2) Die Aufzeichnungen müssen leserlich, verständlich, unzweideutig und im allgemeinen in deutscher Sprache abgefaßt und in Vollschrift geschrieben sein. Angehörigen einer inländischen sprachlichen Minderheit ist der Gebrauch ihrer Sprache gestattet. Strafgefangenen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist der Gebrauch einer Fremdsprache zu gestatten.

(3) Sind die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechtes (§ 58 Abs. 2) weggefallen, so sind die Aufzeichnungen abzunehmen. Die Aufzeichnungen sind in diesem Falle zu den Personalakten zu nehmen und dem Strafgefangenen bei seiner Entlassung auszuhändigen, es sei denn zu besorgen, daß der Entlassene davon zum Zwecke der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung Gebrauch machen werde.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028221

alte Dokumentnummer

N2196923604S

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