§ 62 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 10.4.1999

Zur Delegierung in Sonderfällen siehe die §§ 288, 334, 349, 351, 357, 470 und 475.

II. Befugnis zur Delegierung

§ 62

§ 62. Die Gerichtshöfe zweiter Instanz sind berechtigt, nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes aus Rücksichten der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen ausnahmsweise dem zuständigen Gerichte Strafsachen abzunehmen und sie einem anderen Gerichte derselben Art in ihrem Sprengel zuzuweisen. Ein solcher wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn ein Verfahren gegen einen Richter oder Staatsanwalt des zuständigen oder eines diesem unterstellten Gerichtes zu führen ist.

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