§ 62 SeilbG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2003

§ 62.

Vor dem In-Verkehr-Bringen eines Sicherheitsbauteiles muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter

  1. 1. den Sicherheitsbauteil einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den in §§ 63 bis 66 festgelegten Anforderungen unterziehen sowie
  2. 2. das CE-Konformitätskennzeichen auf dem Sicherheitsbauteil anbringen und eine EG-Konformitätserklärung auf der Grundlage der im Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (Amtsblatt Nr. L 220 vom 30. August 1993) ausstellen. Die Module gemäß Anhang V der Richtlinie 2000/9/EG werden als gleichwertig angesehen und können vom Hersteller nach Wahl verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40046190

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