§ 62 SaatG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Aufhebung der Sortenbezeichnung von Amts wegen

§ 62.

(1) Die Sortenzulassungsbehörde hat die Sortenbezeichnung einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte von Amts wegen aufzuheben, wenn

  1. 1. sie nicht den Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 entspricht oder
  2. 2. ein Ausschließungsgrund gemäß § 51 Abs. 2 vorliegt oder
  3. 3. sie auf Grund des Gemeinschaftsrechtes geändert werden muß.

(2) Die Sortenzulassungsbehörde hat den Züchter aufzufordern, eine neue Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Wurde eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben, ist diese in die Sortenliste einzutragen. § 55 ist anzuwenden.

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