Aufhebung der Sortenbezeichnung von Amts wegen
§ 62.
(1) Die Sortenzulassungsbehörde hat die Sortenbezeichnung einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte von Amts wegen aufzuheben, wenn
- 1. sie nicht den Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 entspricht oder
- 2. ein Ausschließungsgrund gemäß § 51 Abs. 2 vorliegt oder
- 3. sie auf Grund des Gemeinschaftsrechtes geändert werden muß.
(2) Die Sortenzulassungsbehörde hat den Züchter aufzufordern, eine neue Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Wurde eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben, ist diese in die Sortenliste einzutragen. § 55 ist anzuwenden.
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