§ 62 RGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1956

Österreichische Bundesforste

§ 62

Für die Beamten der Österreichischen Bundesforste richten sich die Vergütungen bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen nach besonderen Vorschriften.

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