Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Briefe.
§ 62.
Briefe sind verschlossen aufgegebene Briefsendungen. Offen oder unverpackt aufgegebene Briefsendungen sind gebührenrechtlich und postdienstlich als Briefe zu behandeln, wenn sie nach ihren besonderen Merkmalen keine Geschäftsbriefe, Postkarten, Geschäftspostkarten, Drucksachen, Massendrucksachen, Warenproben, Massenwarenproben, Blindensendungen oder Zeitungen sind.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145939
alte Dokumentnummer
N9195722619L
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