Besondere Übergangsbestimmungen für Beamte
des Dienststandes
§ 62
§ 62. Bei einem Hochschullehrer, Lehrer oder Wachebeamten, der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis aufgenommen worden ist, sind die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit (für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzeit) und der Hundertsatz der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften zu berechnen, wenn dies für den Beamten, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen günstiger ist.
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