§ 62 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1967

Verwaltungsstrafgesetz 1950 wiederverlautbart als Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991

§ 62.

(1) Der Untersuchungskommissär hat Zeugen und Sachverständige zu vernehmen, alle zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände und Beweismittel von Amts wegen zu erforschen und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich über alle Anschuldigungspunkte zu äußern.

(2) Der Untersuchungskommissär kann, insbesondere wenn Zeugen oder Sachverständige nicht in Wien wohnen, wenn sie der Ladung des Untersuchungskommissärs keine Folge leisten oder ohne gesetzlichen Grund sich weigern, eine Aussage abzulegen, im Wege des Vorsitzenden des Disziplinarrates die Mitwirkung der Verwaltungsbehörden in Anspruch nehmen.

(3) Hinsichtlich der Zeugenaussage findet § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, Anwendung.

Verwaltungsstrafgesetz 1950 wiederverlautbart als Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991

Schlagworte

BGBl. Nr. 172/1950

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027683

alte Dokumentnummer

N2196714698T

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