§ 62 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 593/1981

Hilflosenzuschuß

§ 62.

Dem auf eine Pension Anspruchsberechtigten, der hilflos ist, gebührt ein Hilflosenzuschuß von 25 v. H. der Pension, mindestens 3 575 S und höchstens 4 000 S; an die Stelle dieser Beträge tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachte Betrag. Einer Waise gebührt der Hilflosenzuschuß frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem sie das 14. Lebensjahr vollendet hat.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 593/1981

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40010024

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)