Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 593/1981
Hilflosenzuschuß
§ 62.
Dem auf eine Pension Anspruchsberechtigten, der hilflos ist, gebührt ein Hilflosenzuschuß von 25 v. H. der Pension, mindestens 3 575 S und höchstens 4 000 S; an die Stelle dieser Beträge tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachte Betrag. Einer Waise gebührt der Hilflosenzuschuß frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem sie das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 593/1981
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2025
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40010024
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