§ 62 LVR 1967

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.1967

§ 62. Verpflichtung zur Lichterführung an

Militärluftfahrzeugen und Militärfesselballonen

Die Bestimmungen des § 23 über die Verpflichtung zur Führung von Lichtern gelten für Militärluftfahrzeuge und Militärfesselballone innerhalb bestimmter, vom Bundesministerium für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt festgelegter Lufträume nicht, soweit dies aus militärischen Gründen erforderlich ist und die Sicherheit der Luftfahrt hiedurch nicht gefährdet wird.

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