Zulassung von Kontrollstellen
§ 62.
(1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung die Höhe von Verwaltungsabgaben für die Zulassung von Kontrollstellen gemäß § 45 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.
(2) Die Verwaltungsabgaben sind von der in der Sache in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
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