§ 62
(1) § 62.Wer eine im § 61 Abs. 1 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer eine im § 61 Abs. 2 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen zu bestrafen.
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