Anzuschließende Urkunden
§ 62
§ 62. Genehmigungsanträgen (§ 23) und Anzeigen (§ 58) sind folgende Urkunden anzuschließen:
- 1. bei Vereinbarungskartellen eine Urkunde über die Vereinbarung;
bei Preis- und Vertriebsbindungen genügt jedoch der Anschluß eines Vereinbarungsmusters für die Vereinbarungen mit den einzelnen Mitgliedern;
- 2. bei Empfehlungskartellen der Text der Empfehlung;
- 3. wenn das Kartell durch eine Organisation durchgeführt wird oder durchgeführt werden soll, die Satzung dieser Organisation;
- 4. bei Preisbindungen eine genaue Beschreibung der Ware, die Gegenstand des Kartells ist.
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