§ 62 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Anzuschließende Urkunden

§ 62

§ 62. Genehmigungsanträgen (§ 23) und Anzeigen (§ 58) sind folgende Urkunden anzuschließen:

  1. 1. bei Vereinbarungskartellen eine Urkunde über die Vereinbarung;

    bei Preis- und Vertriebsbindungen genügt jedoch der Anschluß eines Vereinbarungsmusters für die Vereinbarungen mit den einzelnen Mitgliedern;

  1. 2. bei Empfehlungskartellen der Text der Empfehlung;
  2. 3. wenn das Kartell durch eine Organisation durchgeführt wird oder durchgeführt werden soll, die Satzung dieser Organisation;
  3. 4. bei Preisbindungen eine genaue Beschreibung der Ware, die Gegenstand des Kartells ist.

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