§ 62 KAKuG

Alte FassungIn Kraft seit 20.4.2002

§ 62.

(1) Wer Amtshandlungen im Sinne des § 60 Abs. 2 verhindert oder beeinträchtigt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)