§ 62 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Vollziehung

§ 62.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich des § 21 Abs. 1 und 2, soweit diese Bestimmungen von Gerichten zu vollziehen sind, der Bundesminister für Justiz,
  2. 2. hinsichtlich des § 40 jeder Bundesminister insoweit, als sein Zuständigkeitsbereich für öffentliche Dienstverhältnisse betroffen ist,
  3. 3. hinsichtlich
  1. a) des § 54 Abs. 6 und
  2. b) des § 57, soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht,

    der Bundesminister für Finanzen,

  1. 4. hinsichtlich des § 55 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 5. hinsichtlich des § 57, soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
  3. 6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.

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