Berufung und Berufungsentscheidung
§ 62.
(1) Die Berufungsfrist beträgt drei Tage. Wird die Entscheidung der ersten Instanz in einem Zeitpunkt gefällt, in dem der Beschuldigte dem Miliz- oder dem Reservestand angehört, so beträgt die Berufungsfrist zwei Wochen.(Anm.: BGBl. Nr. 342/1988, Art. III Z 13, ab 1.7.1988)
(2) Im Berufungsverfahren sind die für das Verfahren der ersten Instanz geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(3) Im Falle des Überganges der disziplinären Befugnisse während der Berufungsfrist nach § 16 Abs. 1 Z 1 und 2 ist die Berufung bei dem dort genannten Vorgesetzten einzubringen.
(4) Machen wesentliche Mängel des Verfahrens dessen Wiederholung in erster Instanz erforderlich, so ist das Disziplinarerkenntnis aufzuheben und die Sache an die Disziplinarbehörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Schlagworte
Milizstand
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2024
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061281
alte Dokumentnummer
N4198511471A
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