§ 62 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2000

Erdgasbeirat

§ 62

(1) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit

  1. 1. in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Erdgaswirtschaft sowie
  2. 2. in den Fällen des §60 Abs.1, ausgenommen jenen von Z1 lit.a und e,

    ist ein Erdgasbeirat einzurichten.

(2) Dem Beirat obliegen im Sinne des Abs. 1 Z 1 insbesondere:

  1. 1. die Erörterung der Harmonisierung der Allgemeinen Netzbedingungen sowie der für die Bemessung des Netzbenutzungsentgelts maßgeblichen Preisansätze, insbesondere im Hinblick auf die bestmögliche Handhabung des Netzzugangs im österreichischen Wirtschaftsgebiet und die Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes;
  2. 2. die Erörterung der Harmonisierung von Bedingungen für die Lieferung von Erdgas an Endverbraucher, auf die die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden;
  3. 3. die Erörterung der Kriterien, von denen bei der Erfüllung der gemäß §7 den Erdgasunternehmen auferlegten Verpflichtungen auszugehen ist;
  4. 4. die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung von Grundsätzen für die Bestimmung der Preisansätze gemäß §20 Abs.4 und 5;
  5. 5. die Erstattung von Vorschlägen für sonstige Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes;
  6. 6. die Begutachtung von Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen werden;
  7. 7. die Beratung über Berichte, die angefallene Beschwerden im Zusammenhang mit der Lieferung von Erdgas und deren Erledigung zum Gegenstand haben.

(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:

  1. 1. je ein Vertreter der Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit, für Finanzen, für Justiz, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
  2. 2. ein Vertreter jedes Bundeslandes sowie je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller;
  3. 3. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.

    In Angelegenheiten der Preisbestimmung haben dem Beirat neben dem Vorsitzenden nur gemäß Z 1 und 3 ernannte Mitglieder anzugehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ernannt.

(5) Mitglieder des Beirats sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist eine ehrenamtliche.

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