Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Pensionsansprüchen
§ 62.
(1) Bei der Anwendung des § 61a sind die Pensionen mit dem Zurechnungszuschlag (§ 140), jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§ 141) und die Kinderzuschüsse (§ 144) heranzuziehen.
(2) Bei der Anwendung des § 61a ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß § 90a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ruhenden Rentenanspruch übersteigt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 336/1993)
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR12098539
alte Dokumentnummer
N6197846406L
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