§ 62 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Pensionsansprüchen

§ 62.

(1) Bei der Anwendung des § 61a sind die Pensionen mit dem Zurechnungszuschlag (§ 140), jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§ 141) und die Kinderzuschüsse (§ 144) heranzuziehen.

(2) Bei der Anwendung des § 61a ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß § 90a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ruhenden Rentenanspruch übersteigt.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 336/1993)

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098539

alte Dokumentnummer

N6197846406L

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