Gesundheitsbescheinigungen
§ 62
Für Geflügel und Bruteier im Handel mit anderen Vertragsstaaten des EWR muss während des Transportes nach dem Bestimmungsort eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt werden, die
- 1. mit dem entsprechenden Muster nach Anhang IV der Richtlinie 90/539/EWG übereinstimmt,
- 2. am Verladetag in der (den) Amtssprache(n) des Versandmitgliedstaates und des Bestimmungsmitgliedstaates ausgefertigt wurde,
- 3. eine Geltungsdauer von fünf Tagen hat,
- 4. grundsätzlich nur für einen einzigen Empfänger bestimmt ist und
- 5. mit Stempel und Unterschrift eines amtlichen Tierarztes versehen ist, die sich farblich von der Bescheinigung abheben.
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