Beschlüsse.
§. 62.
Sofern nicht ein durch Klage eingeleiteter Streit zu entscheiden ist oder das Gesetz etwas anderes anordnet, erfolgen die gerichtlichen Entscheidungen im Executionsverfahren und alle in diesem Verfahren vorkommenden gerichtlichen Verfügungen durch Beschluss.
Schlagworte
Exekutionsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12020985
alte Dokumentnummer
N2189616785T
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