§ 62 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

Beschlüsse.

§. 62.

Sofern nicht ein durch Klage eingeleiteter Streit zu entscheiden ist oder das Gesetz etwas anderes anordnet, erfolgen die gerichtlichen Entscheidungen im Executionsverfahren und alle in diesem Verfahren vorkommenden gerichtlichen Verfügungen durch Beschluss.

Schlagworte

Exekutionsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020985

alte Dokumentnummer

N2189616785T

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