§ 62 DSt 1990

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 62

(1) Die Vollversammlung der Mitglieder der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission wählt aus ihren Mitgliedern in geheimer Wahl mittels Stimmzettel auf die Dauer von fünf Jahren den Präsidenten aus dem Kreis der Richter und den Vizepräsidenten aus dem Kreis der Rechtsanwälte. Als gewählt gilt jeweils diejenige Person, die die meisten abgegebenen Stimmen erhält.

(2) Bei der Wahl ist die Vertretung durch ein anderes, schriftlich hiezu bevollmächtigtes Mitglied zulässig.

(3) Der Präsident hat das Ergebnis der Wahl dem Bundesminister für Justiz und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mitzuteilen.

(4) Bei Verhinderung des Präsidenten übt dessen Amt der Vizepräsident aus, bei dessen Verhinderung das Mitglied der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission aus dem Kreis der Richter mit der längsten Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer ist das Lebensalter maßgeblich.

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