§ 62 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Bekanntmachung vergebener Aufträge

§ 62.

Ein Auftraggeber hat jeden vergebenen Bauauftrag öffentlich bekanntzumachen. Angaben über die Auftragsvergabe müssen jedoch dann nicht veröffentlicht werden, wenn die Bekanntmachung dieser Angaben die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die legitimen geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde. Die Bekanntmachung ist spätestens 48 Tage nach Vergabe des jeweiligen Auftrages dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154324

alte Dokumentnummer

N9199329132J

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