§ 62 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

7. Abschnitt

RECHTE DES BEAMTEN Bezüge ------

§ 62

§ 62. Der Beamte hat nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge.

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